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Satzung des  Stockschützenvereins

 EC – Dreisessel Altreichenau

 

                                                

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinslokal:

 

 

-Der Verein führt den Namen EC-Dreisessel Altreichenau.

-Der Verein hat seinen Sitz in Altreichenau.

-Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

-Vereinslokal ist das Loipenstüberl.

 

                                 

 

§ 2 Vereinszweck:

 

-Zweck des Vereins ist die Förderung  der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, sportliche Übungen und Leistungen , insbesondere durch : Abhaltung von Sport - und Spielübungen . Durchführung von Versammlungen , Vorträgen , Kursen und sportliche Veranstaltungen .

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

-Er ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband E.V.

-Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

 § 3 Mitgliedschaft:

 

-Mitglieder des Vereins können sein:

   1.Aktive und passive Stockschützen und  Stockschützinnen

   2.Fördernde Mitglieder

   3.Die Mitgliedschaft  gem. Abs. 1 wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

   4.Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

5 . Die Mitgliedschaft erlischt:

            - durch Tod

            - durch schriftliche Austrittserklärung

            - der Ausschluss aus dem Verein erfolgt          

               durch die Vorstandschaft; sie ist nur zulässig

               wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der Beitragszahlung nicht nachgekommen ist, oder gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat.

Der Ausschluß bedarf schriftlicher Mitteilung. 

 

  

§ 4 Organe des Vereins:

 

-Der Vorstand

 -Die Mitglieder

-Die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Der Vorstand:

 

-Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzendem, dem Kassier, dem Schriftführer und mindestens 3 Beisitzern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll immer ungerade sein.

-Als Vorstandsmitglieder können alle Stockschützen und Schützinnen gewählt werden.

-Die regelmäßige Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.

-Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl statt.

 

§ 5A Kommissarische Berufung

 

-Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so können die übrigen Vorstandschaftsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. So bleibt der Verein weiter handlungsfähig.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge:

 

-Vereinsmitglieder müssen Beiträge leisten, ausgenommen sind nur Ehrenmitglieder.

-Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

- Der derzeitige Vereinsbeitrag beträgt 25 Euro.

-Das Vereinsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. jeden Jahres.

- Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss mindestens 6 Wochen vor Ende des Vereinsjahres beim 1. Vorstand eingegangen sein.

- Der Beitrag wird am 01.02. jeden Jahres abgebucht an die Raiffeisenbank am Dreisessel eG. IBAN DE537406 9768 0000 0524 69. Auf Antrag ausnahmsweise in bar an den Kassier.

- Sollte ein Mitglied der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags nicht nachkommen, und auch nach Mahnung nicht zahlungsbereit sein, erlischt die Mitgliedschaft. Der Ausschluss bedarf schriftlicher Mitteilung.

 

§ 7 Die Geschäftsführung:

 

-Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Aufgabe ist die Belange der Mitglieder in dem in § 2 festgelegten Rahmen zu vertreten.

-Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über wichtige Vorgänge zu unterrichten.

-Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig, wobei der Erste oder Zweite Vorsitzende anwesend sein muss. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

-Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

-Über die Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift anzufertigen.

-Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 100 Euro sind für den Verein verbindlich, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandschaft zugestimmt hat.

-Der Erste und Zweite Vorstand sowie der Kassier

sind befugt Bankgeschäfte eigenständig zu tätigen.

 

 

§ 8 Gesetzliche Vertretung:

 

-Der Vorstand vertritt die Mitglieder in ihrer Gesamtheit in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen Vereins durch seinen Vorstand vorgesehen ist. Die Vertretung erfolgt durch jeweils durch zwei Vorstandschaftsmitglieder, einer von beiden ist der Erste oder der Zweite Vorsitzende.

Die Mitglieder des Vorstands sind bei ihrer gesetzlichen Vertretung intern an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands gebunden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung:

 

-Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnde Punkte verlangen. In diesen Fall beträgt die Einberufungsfrist mindestens eine Woche.  Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Anträge zu Satzungsänderung sind der Tagesordnung beizufügen.

 

§ 10 Verfahren in der Mitgliederversammlung:

 

-Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste, bei Verhinderung der Zweite Vorsitzende.

Von der Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden.

-Jedes anwesende Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.

Vertretung durch ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.

-Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.

-Bei der Wahl des Vorstands bzw. bei Nachwahlen sind alle Mitglieder wahlberechtigt. Die Wahlen des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers erfolgt nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung.

-Zur Änderung der Satzung sowie zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

 -die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands

 -die Entgegennahme des Kassenprüferberichts

 -die Entlastung des Vorstands

 -die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen

 -die Beschlussfassung bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins  

 -die Entscheidung über die Änderung von Mitgliedsbeiträgen

 -die Wahl des Vorstands

 -die Wahl des Kassenprüfers

 

Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 12 Fortbestand des Vereins:

 

-Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort.

 

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung: 

 

-Die Satzung tritt mit Beschlussfassung  am 11.03.2017 in Kraft. Änderung der Satzung nach

Auszug aus der (Mustersatzung und dem Muster für

Vereinszweck ) zur Voraussetzung als gemeinnütziger

Verein.

 

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

-Die Auflösung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

-Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Neureichenau zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Altreichenau, den 11.03.2017

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